BPL - Wiesenweg - 1. Änderung FlstNr.: 157: Stadt Neuenbürg

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Hauptbereich

Satzung über die Bebauungsplanänderung „Wiesenweg - 1. Änderung FlstNr.:157“

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Wiesenweg, 1. Änderung Fl.Nr.157“ im Verfahren nach § 13a BauGB;

Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

 

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Wiesenweg, 1. Änderung Fl.nr. 157“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften liegt im Wiesenweg in Neuenbürgs Stadtteil Arnbach und umfasst das Flurstück mit der Nummer 157 (Gemarkung Arnbach) mit einer Gesamtfläche von rund 400 m². Die exakte Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 08.12.2020.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

 

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist es, auf einem Baugrundstück im Wiesenweg eine zweckmäßige Bebauung zu ermöglichen. Bisher galt für das Baugrundstück der Bebauungsplan „Wiesenweg“, erlassen im Jahr 1976.  Die heutigen Abgrenzungen des Baugrundstücks widersprechen jedoch Inhalten des ursprünglichen Bebauungsplanes dahingehend, dass das damals vorgesehene Baufenster über die heute mögliche Grundstückstiefe hinausragt. Durch die knappe Bemessung und Anordnung des Baufensters sowie die vorgesehene offene Bauweise war eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich. Daraus resultierte das Erfordernis, den Bebauungsplan „Wiesenweg“ im Teilbereich des betroffenen Baugrundstücks entsprechend zu ändern. Durch die Schaffung von Bauplanungsrecht zugunsten eines Wohnhauses wird die Innenentwicklung des Ortsteils Arnbach vorangebracht. Durch die Nachverdichtung wird dringend benötigter, zusätzlicher Wohnraum geschaffen.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Stadtbauamt, Mühlstraße 24, Zimmer 5 (Vorzimmer des Stadtbauamts)  zu den üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden sind: Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, Montag und Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr.

Aufgrund der aktuellen Corona Pandemie wird um vorherige Terminabsprache (telefonisch oder Email) gebeten.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung  ist zudem auf der Homepage der Stadt Neuenbürg (Link: www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich.

Hinweise:

1.         Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.         Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neuenbürg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.         Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4.         Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

a.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden ist, 

b.) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Neuenbürg,  den 17.12.2020                    

                                                          

 gez.

Horst Martin

Bürgermeister

Kontaktdaten

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Luftaufnahmen: Dr. Joachim Techert, Neuenbürg
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