BPL - GE Wilhelmshöhe IV: Stadt Neuenbürg

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Hauptbereich

Satzung über den Bebauungsplan „GE Wilhelmshöhe IV“

Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 vom 20.10.2015 (BGBl. I 1722), in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (BGl. S. 501) m.W.v. 01.03.2015 und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat am 29.01.2019 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „GE Wilhelmshöhe IV“ als Satzung beschlossen.

Gegenstand des Bebauungsplans „GE Wilhelmshöhe IV“ ist die Erweiterung des Gewerbegebietes „Wilhelmshöhe“.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Erschließung vom 29.01.2019 maßgebend. Er ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Bestandteile und Anlagen der Satzung

1.)       Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehend a

a)     dem zeichnerischen Teil (Übersichtsplan), Maßstab 1:1000, in der Fassung vom 29.01.2019

b)     den planungsrechtlichen Festsetzungen, in der Fassung vom 29.01.2019

2.)       Die örtlichen Bauvorschriften, bestehend aus:

c)     dem gemeinsamen zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan Maßstab 1:1000, in der Fassung vom 29.01.2019

d)     den örtlichen Bauvorschriften, in der Fassung vom  29.01.2019

Beigefügt ist die Begründung (Teil 1 - § 9 Abs. 8 BauGB) in der Fassung vom 29.01.2019 mit Umweltbericht (Begründung Teil 2) vom 29.01.2019, sowie die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Neuenbürg und dem Land Baden-Württemberg (ForstBW) zur Umsetzung der Ersatzmaßnahmen vom 20.12.2018 und die zusammenfassende Erklärung gem. §10a (1) BauGB vom 30.01.2019.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 (3) Nr. 2 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Auf § 213 BauGB (Ordnungswidrigkeiten) wird verwiesen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gem. §10 (3) BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „GE Wilhelmshöhe IV“ gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den  Bebauungsplan „GE Wilhelmshöhe IV“ und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Neuenbürg, den 25.03.2019


Horst Martin
Bürgermeister

Kontaktdaten

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Luftaufnahmen: Dr. Joachim Techert, Neuenbürg
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