Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Bebauungsplans „Zwerchweg – 5. Änderung Im Kirschengäu“ sowie der örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO); Hier: Bekanntmachung und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Zwerchweg 5. Änderung Im Kirschengäu“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen.

Ebenfalls hat der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschriften zum

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.03.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan„Zwerchweg – 5. Änderung Im Kirschengäu“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §§ 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO), § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als Satzung beschlossen.

Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 14.02.2022. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 1739, 1740, 1741, 1742, 1743 und 1744 und ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.

Der Bebauungsplan „Zwerchweg – 5. Änderung Im Kirschengäu“ sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, §§ 74 Abs. 7 LBO sowie 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO können im

Stadtbauamt Neuenbürg

Mühlstraße 24

75305 Neuenbürg

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie die jeweilige Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung  und Anlage ist zudem auf der Homepage der Stadt (https://www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig/uebersicht-bpl-rechtskraeftig) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweise:

A)    Heilungsvorschriften

1.  Bauplanungsrechtliche Vorschriften

     Unbeachtlich werden

1.1   eine etwaige Verletzung der

a)  in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)  in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

c)  sonstigen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,

1.2   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Neuenbürg geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2.  Vorschriften der Gemeindeordnung

Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Neuenbürg schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn

2.1   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2.2   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;

2.3   die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.

Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).

B)    Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Neuenbürg beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Neuenbürg, 31.03.2022

Horst Martin, Bürgermeister

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