Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss - Bebauungsplan „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 21.03.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Lage und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ befindet sich am südlichen Rand des bestehenden Wohngebietes „Buchberg“. Er umfasst vollständig oder teilweise auf Gemarkung Neuenbürg die Flurstücke 414, 1100, 1101, 1194 und 1200 sowie auf Gemarkung Arnbach vollständig oder teilweise die Flurstücke 1101 und 1241/1. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 0,61 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ersichtlich.

Planerfordernis und Planinhalt

Das bestehende Wohnheim der Lebenshilfe in der Hornisgrindestraße weist Sanierungsbedarf auf und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Landesheimbauverordnung. Da eine Modernisierung und Anpassung des Bestandsgebäudes an diese Anforderungen wirtschaftlich nicht darstellbar ist und zudem mit dem übergangsweisen Auszug der Bewohner verbunden wäre, soll ein Neubau errichtet werden. Im Vorfeld wurden hierzu verschiedene Standortalternativen untersucht. Dabei konnte einem Standort in der Hessestraße unweit des Bestandsgebäudes die höchste Eignung bescheinigt werden.

Da der gewählte Standort planungsrechtlich bisher als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen war, war zur Umsetzung des Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte auf Grundlage von § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde daher abgesehen.

Teile des Plangebietes sind mit Wald bestanden. Die Umsetzung der Planung kann daher erst nach erfolgter Waldumwandlung gemäß Landeswaldgesetz erfolgen.

Mit dem Bebauungsplan wird für die Bauflächen ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie einer Gebäudehöhe von 10,50 bzw. 13,50 m begrenzt. Damit kann das Gebäude in der erforderlichen Kubatur errichtet werden, gleichzeitig ist die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet. Erhebliche Anteile des Plangebietes werden als Verkehrsflächen, u. a. für die Ausweisung von Parkplätzen, sowie als Grünflächen ausgewiesen.

Einsichtnahme des Bebauungsplanes

Jedermann kann den Bebauungsplan „Lebenshilfe“ sowie die zu diesem Bebauungsplan erlassenen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Anlagen im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Mühlstraße 24, Zimmer 1, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Stadt unter www.neuenbuerg.de/... abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

 

Neuenbürg, den 23.03.2023

Fabian Bader (Bürgermeister)

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