Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schwabstichäcker“ im Verfahren nach § 13b BauGB; Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 17.12.2019 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schwabstichäcker“ im Ortsteil Dennach gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13b BauGB.

In der Zeit von 08.02.2021 bis 10.03.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. In der Zeit von 08.03.2021 bis 10.04.2021 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 27.07.2021 in öffentlicher Sitzung die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen eingegangen Stellungnahmen behandelt. Aufgrund dieser Behandlungsergebnisse erfolgten Änderungen und Ergänzungen der Bebauungsplanunterlagen. Weiterhin wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von ca. 2,2 ha auf rund 0,7 ha reduziert. Das Fl.st. Nr. 69 wird aus dem Plangebiet entnommen und ist folglich nicht mehr Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 14.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schwabstichäcker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil in der Fassung vom 14.10.2021.

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Dennach, angrenzend an die „Schwabstichstraße“. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das gesamte Flurstück Nr. 67 mit einer Gesamtfläche von rund 0,7 ha.

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Herstellung von Bauplanungsrecht für Wohnbebauung auf bisher im planungsrechtlichen Außenbereich befindlichem Gelände. Mit dem Bebauungsplan sollen die Potenziale der gegebenen Erschließungsmöglichkeit und der attraktiven Lage aufgegriffen und dem dringenden Bedarf an Wohnbauland entgegengesteuert werden. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Schwabstichäcker“ zielt auf eine lockere, dörfliche Wohnbebauung mit überwiegend Einfamilien- und Doppelhäusern sowie vereinzelt Mehrfamilienhäusern ab, um vielfältige Wohnungsgrößen nach Bedarf zu ermöglichen.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften samt Anlagen im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Stadtbauamt, Mühlstr. 24, Zimmer 1 (Vorzimmer des Stadtbauamts) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Hygieneauflagen, ist derzeit eine vorherige Anmeldung und Terminabstimmung unter der Telefonnummer 07082 / 7910-57 erforderlich.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung  und Anlage ist zudem auf der Homepage der Stadt (https://www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig/uebersicht-bpl-rechtskraeftig) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich.

Hinweise:

1.        
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.        
Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.        
Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4.        
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

a.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden ist, 

b.) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

5.        
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.

Stadt Neuenbürg, den 23.12.2021                                                  

 gez.

Horst Martin
Bürgermeister

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