Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Satzung über die Bebauungsplanänderung "Buchberg I - 7. ÄnderungFlstNr.: 1190/4 und 1190/5"

Bebauungsplan  mit örtlichen Bauvorschriften „7. Änderung des Bebauungsplanes Buchberg I – Flurstücksnummer 1190/4 und 1190/5“ “ im Verfahren nach § 13a BauGB;

Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

 

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 25.07.2017 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „7. Änderung Buchberg I – Flurstücksnummer 1190/4 und 1190/5“ gefasst. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB.

 

In der Zeit vom 01.10.2020 bis 02.11.2020 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Weiterhin fand in dem Zeitraum vom 27.06.2020 bis 15.08.2020 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

 

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 08.12.2020, in öffentlicher Sitzung, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen behandelt und den Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „7. Änderung Buchberg I – Flurstücksnummer 1190/4 und 1190/5“ gebilligt. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Planerfordernis

Ein Bauherr plant im Ludwig-Jahn-Weg, im Baugebiet Buchberg I in der Stadt Neuenbürg, ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten auf den beiden Flurstücken 1190/4 und 1190/5. Das in Richtung Norden angrenzende Flurstück 1190/6, bei dem der Bauherr ebenfalls grundbuchmäßiger Eigentümer ist, soll mit einem Zweifamilienhaus bebaut werden. Die Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus werden schwellenfrei ausgeführt. Zudem wird durch einen Aufzug die Barrierefreiheit gewährleistet. Mit der Realisierung des Vorhabens soll der gestiegenen Nachfrage nach Miet- bzw. altersgerechten Wohnungen in der Stadt Neuenbürg Rechnung getragen werden.

 

Mit den geplanten sechs Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses, wird die im Bebauungsplan auf maximal zwei beschränkte Anzahl an Wohneinheiten pro Wohnhaus und Flurstück überschritten. Die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplanes, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, werden nicht geändert.

 

Aufgrund der Überschreitung der Anzahl an Wohneinheiten ist die Änderung des Bebauungsplanes Buchberg I erforderlich. Die Absicht des Bauherrn, auf den beiden Grundstücken 1190/4 und 1190/5 im Planbereich ein Mehrfamilienhaus zu errichten, entspricht den städtebaulichen Zielen der Stadt Neuenbürg. Der Gemeinderatbeschluss vom 25.07.2017 bekräftigt die Zulassung des Vorhabens, indem maximal acht Wohneinheiten auf den oben genannten drei Flurstücken in Aussicht gestellt wurden.

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach neuen barrierefreien Miet- und/oder Eigentumswohnungen ist die Stadt Neuenbürg bestrebt, geplante Vorhaben zur Schaffung von Miet- und Eigentumswohnungen zu unterstützen. Ziel ist es auch, geplante Vorhaben auf Grundstücken mit bestehendem Baurecht in einem auch für den Bauherrn ökonomisch vertretbaren Rahmen zuzulassen, um somit den Entwicklungsdruck vom sogenannten Außenbereich fernzuhalten.

 

Die Realisierung des Mehrfamilienhauses ist für die Stadt Neuenbürg sowohl planerisch und auch wohnungspolitisch vertretbar durch:

- Steigerung des Angebots von neuen Miet- und/oder Eigentumswohnungen,

- Bewältigung des demographischen Wandels,

- städtebauliche Förderung der Innenentwicklung

- bessere Ausnutzung vorhandener / externer Infrastruktureinrichtungen

Die Maßnahme wird als sinnvoll und wünschenswert begrüßt.

 

Lage und Geltungsbereich

Der Änderungsbereich ist Teil des Wohnbaugebiets Buchberg I und ist bisher nicht bebaut. Die anschließenden Grundstücke in Richtung Süden und Norden, entlang des Ludwig-Jahn-Weges, sind überwiegend mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Stadtbauamt, Mühlstraße 24, Zimmer 5 (Vorzimmer des Stadtbauamts)  zu den üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden sind: Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, Montag und Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr.

Aufgrund der aktuellen Corona Pandemie wird um vorherige Terminabsprache (telefonisch oder Email) gebeten.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung  ist zudem auf der Homepage der Stadt Neuenbürg (Link: www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich.

 

Hinweise:

1.         Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.         Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neuenbürg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.         Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4.         Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

a.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden ist, 

b.) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Neuenbürg, 23.12.2020

Horst Martin, Bürgermeister

http://gabi2-hirsch-woelfl.de/neuenbuerg.t3//neuenbuerg.t3/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig/bpl-buchberg-i-7-aenderung-flstnr-1190/4-und-1190/5