Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Vorkaufsrechtssatzung - Pforzheimer Weg und Oberes Gewann, Gemarkung Arnbach

Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach §25 BauGB

 

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am20.07.2017 in Verbindung mit §4 Abs.1 GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) m.W.v. 30.06.2018, hat der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg am 22.09.2020 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

 

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

 

Der Stadt Neuenbürg steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des §25 Abs.1 Nr.2 BauGB für den Bereich der Gemarkung Arnbach „Pforzheimer Weg“ und „Oberes Gewann“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

FlstNr.: 881, 883, 886, 892, 893, 894, 897, 898 901, 903, 904, 905, 907, 908, 910, 911, 912, 913, 914, 915/1, 915/2, 916, 917, 918, 919, 920/1, 920/2, 921, 922/2, 923, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 960, 961, 962, 963, 964/1, 964/2, 965, 966, 967, 968, 969, 970, 971, 972, 973, 975, 976/1, 976/2, 977, 1018,1019, 1020.

 

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 03.09.2020 maßgebend (Anlage 1).

 

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

     

Hinweise zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung:

 

1.  Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung  der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Stadt Neuenbürg -Bürgermeisteramt-, Rathausstraße 2, 75305 Neuenbürg geltend zu machen.

 

Neuenbürg, den 01.10.2020

 

Horst Martin

Bürgermeister

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