Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitten und Zwerchgiebeln (Dachgaubensatzung)

Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg i. d. F. vom 08. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814) in der Fassung vom 5. März 2010, §§ 13, 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie § 4 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 962) hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 21.07.2020 die Satzung zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften für Dachaufbauten und Dacheinschnitte beschlossen.

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand dieser Satzung ist die Zulässigkeit von Dachgauben, Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten.

 

§2 Geltungsbereich

(1)       Änderung von örtlichen Bauvorschriften und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen (gem. §30 BauGB und §33 BauGB): Die Festsetzungen der rechtsgültigen Bebauungspläne bzw. örtlichen Bauvorschriften über das Verbot von Dachaufbauten, die bisherigen Bestimmungen über die Zulassung von Dachaufbauten werden aufgehoben, geändert bzw. ergänzt; alle übrigen Festsetzungen gelten unverändert fort.

(2)       Erstreckung auf den unbeplanten Innen- und Außenbereich (gem. §34 BauGB und §35 BauGB): Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst neben sämtlichen o.g. beplanten Gebieten den unbeplanten Innen- und Außenbereich (gem. §34 BauGB und §35 BauGB) der Gemeinde Neuenbürg mit den Ortsteilen/Gemarkungen Neuenbürg, Arnbach, Dennach, Waldrennach.

 

§3 Bestandteile der Satzung

Diese Satzung besteht aus:

1. Satzungstext

2. Systemskizzen (Gestaltung von Dachgauben und Zwerchgiebeln) – Anlage 1

 

§4 Inhalt der Satzung

(1)       Allgemeine Regelungen:

1. Dachgauben und Zwerchgiebel sind ab einer Hauptdachneigung von 25 Grad zulässig.

2. Unterschiedliche Arten von Gauben auf derselben Traufseite sind nicht zulässig.

3. Dachaufbauten und -Einschnitte auf derselben Traufseite sind nicht zulässig.

4. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind die einzelnen Dachaufbauten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes anzupassen.

5. Es darf kein unzulässiges Vollgeschoss entstehen.

6. Weitergehende Bestimmungen auf Grund des Landes-Denkmalschutzgesetzes (DschG) bleiben hiervon unberührt.

(2)       Für Gauben und Zwerchgiebel werden folgende Maße festgelegt:

1. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten darf in Summe zwei Drittel (2/3) der Gebäudebreite (gemessen wird von Außenkante Außenwand zu Außenkante Außenwand) nicht überschreiten. Einzelne Gauben dürfen jedoch maximal 5,0 m lang sein; die Länge von Trapez- und Bandgauben ist 0,9m über dem unteren Anschnitt mit der Dachhaut des Hauptdaches zu messen. Die Gesamtlänge von Zwerchgiebeln und von Dacheinschnitten darf ein Drittel (1/3) der Gebäudebreite (s.o.) nicht überschreiten.

2. Dachgauben und Dacheinschnitte müssen von der Giebelwand - bei Doppelhaushälften und Hausgruppen auch zur jeweiligen Brandwand - und untereinander einen Abstand von jeweils mindestens 1,25m einhalten. Zwerchgiebel müssen von der Giebelwand einen Abstand von mindestens 2,50m und zu Dachgauben einen Abstand von mindestens 1,25m einhalten.

3. Der oberste Anschnitt von Gauben und Zwerchgiebeln mit dem Hauptdach muss mindestens 0,5 m (vertikal gemessen) unter dem Hauptfirst liegen.

4. Die Höhe der Gauben - gemessen an der Vorderkante zwischen Schnittpunkt Dachhaut und Unterkante Gauben-Dachaufbau - darf 1,80m nicht überschreiten. Bei flach geneigten Gauben (DN < 10°) darf die Höhe (vgl. Satz 1) 2,00, bei Dreiecksgauben 2,20m nicht überschreit.

 

§5 Befreiungen

In begründeten Einzelfällen können, aufgrund von unbeabsichtigter Härte und falls Gründe des allgemeinen Wohls Abweichungen erfordern, Befreiungen  von den Vorschriften des §§ 4 gem. § 56 Abs. 5 LBO zugelassen werden.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der §§ 3 und 4 dieser Satzung mit Dachaufbauten und Dacheinschnitten die genannten und  zugelassenen  Maße überschreitet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Neuenbürg, 22.07.2020

 

Horst Martin

Bürgermeister

http://gabi2-hirsch-woelfl.de/neuenbuerg.t3//neuenbuerg.t3/leben-wohnen/bauen-wohnen/dachgaubensatzung