Stadt Neuenbürg (Druckversion)

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Lärchenweg“ im Verfahren nach § 13b BauGB; Hier: Satzungsbeschluss und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 14.09.2021 in öffentlicher Sitzung den mit örtlichen Bauvorschriften „Lärchenweg“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil in der Fassung vom 14.09.2021.

Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Stadtteils Arnbach, in südlicher Verlängerung der Straße „Lärchenweg“. Der Geltungsbereich umfasst jeweils Teilbereiche der Flurstücke Nr. 530/1, 570/1 und 571/1 (Wirtschaftswege), 553/3, 567, 568 und 576/2 sowie die gesamten Flurstücke Nr. 554/1, 555/1, 569 und 571/2 und hat eine Gesamtgröße von rund 0,6 ha.

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Herstellung von Bauplanungsrecht für Wohnbebauung auf bisher im planungsrechtlichen Außenbereich befindlichem Gelände. Mit dem Bebauungsplan sollen die Potenziale der gegebenen Erschließungsmöglichkeit und der attraktiven Lage aufgegriffen und dem dringenden Bedarf an Wohnbauland entgegengesteuert werden. Geplant ist die Ausweisung von Bauland für mehrere Wohngebäude (Einzelhäuser) in offener, der Umgebung angepasster Bauweise mit Erschließung über den verlängerten Lärchenweg.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften samt Anlagen im Stadtbauamt der Stadt Neuenbürg, Stadtverwaltung, Mühlstraße 2, Zimmer 5 (Vorzimmer des Stadtbauamts) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden sind:
Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Montag und Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr sowie
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr.

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Hygieneauflagen, ist derzeit eine vorherige Anmeldung und Terminabstimmung unter der Telefonnummer 07082 / 7910-57 erforderlich.

Hinweise:

1.         Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.         Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.         Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

4.         Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

a.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden ist, 

b.) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

5.         Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.

Stadt Neuenbürg, den 16.12.2021                                                                                                             

 gez.

Gerhard Brunner

1. Stellv. Bürgermeister

http://gabi2-hirsch-woelfl.de/neuenbuerg.t3//neuenbuerg.t3/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene/bpl-rechtskraeftig/bpl-laerchenweg